Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen
der Erich Schäfer GmbH & Co. KG

 

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Bedingungen

§ 1    Allgemeines/Geltungsbereich
§ 2    Vertragsschluss
§ 3    Preis/Zahlungsbedingungen
§ 4    Liefer-/Montagezeit

II. Verkaufsbedingungen

§ 5    Gefahrübergang/Lieferbedingungen
§ 6    Eigentumsvorbehalt
§ 7    Ausfuhrbeschränkungen/EU-Exportbestimmungen

III. Montage- und Werkleistungsbedingungen

§ 8      Allgemeines
§ 9      Mitwirkung, Leistungen des Auftraggebers
§ 10    Montagefrist
§ 11    Abnahme
§ 12    Eigentumsübergang hinsichtlich bei der Montage frei gewordener Altteile
§ 13    Ersatzleistungen des Auftraggebers

IV. Gewährleistung und Haftung

§ 14    Gewährleistung
§ 15    Allgemeine Haftungsbeschränkungen

V. Schlussbestimmungen

§ 16    Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
§ 17    Salvatorische Klausel

 

I. Allgemeine Bedingungen

§ 1
Allgemeines/Geltungsbereich

1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung. Lieferungen, Leistungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG mit ihren Kunden, auch wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als verbindlich vereinbart.

2.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG sind Bestandteil aller Lieferbeziehungen. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen von Kunden werden nicht anerkannt. Sie werden nicht Bestandteil der Lieferbeziehung.

§ 2
Vertragsschluss

1.
Die Angebote der Erich Schäfer GmbH & Co. KG sind freibleibend, sofern die Angebote nicht als verbindlich bezeichnet sind.

2.
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn die Erich Schäfer GmbH & Co. KG die Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt hat. Sollte ein mündlich, telefonisch oder per E-Mail übersandter Auftrag versehentlich nicht bestätigt werden, so gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

3.
Alle Preise verstehen sich netto ab Werk ohne Verpackung, Verladung, Fracht, Zoll, Versicherung und Montage, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

§ 3
Preis/Zahlungsbedingungen

1.
Sind für Leistungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG keine Preise schriftlich vereinbart worden, so gelten bei Vorhandensein einer Preisliste für die entsprechende Leistung die Preise der Preisliste der Erich Schäfer GmbH & Co. KG, ansonsten die üblichen Preise als vereinbart.

2.
Die Preise verstehen sich als Netto-Preise ohne Mehrwertsteuer, sofern die Mehrwertsteuer nicht in den Angeboten gesondert ausgewiesen ist.

3.
Der Rechnungsbetrag ist netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, falls nicht andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.

§ 4
Liefer-/Montagezeit

1.
Die von der Erich Schäfer GmbH & Co. KG angegebenen Lieferzeiten und Montagetermine sind Plantermine. Die Termine gelten annähernd, sofern ihre Einhaltung nicht ausdrücklich zugesichert ist. Der Beginn von Montagezeiten und in Aussicht gestellter Lieferdaten setzt voraus, dass alle technischen Fragen und die Details der Mitwirkungspflichten des Kunden geregelt bzw. vereinbart sind.

2.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die Erich Schäfer GmbH & Co. KG, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder bei einer längerfristigen Liefer- und Leistungsverzögerung nach Vorankündigung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten auch Materialknappheit, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen bei der Erich Schäfer GmbH & Co. KG oder deren Unterlieferanten, sowie Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU – oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, sofern die Erich Schäfer GmbH & Co. KG diese Behinderungen nicht zu vertreten hat.

3.
Die Erich Schäfer GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern kein überwiegendes wirtschaftliches Interesse des Kunden entgegensteht.


II. Verkaufsbedingungen

§ 5
Gefahrübergang/Lieferbedingungen

1.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder Zwecks Versendung die Betriebsräume oder das Lager der Erich Schäfer GmbH & Co. KG verlassen hat. Falls sich der Versand in Folge von Umständen, die die Erich Schäfer GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch die Erich Schäfer GmbH & Co. KG an den Kunden auf diesen über.

2.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ gem. EXW INCOTERMS 2010 vereinbart. Grundsätzlich erfolgt der Versand unversichert auf Risiko des Kunden. Auf Wunsch werden die Waren von der Erich Schäfer GmbH & Co. KG für den Transport versichert, die Kosten der Versicherung trägt der Kunde.

§ 6
Eigentumsvorbehalt

1.
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum der Erich Schäfer GmbH & Co. KG.

2.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG noch offen sind oder in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Erich Schäfer GmbH & Co. KG, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Erich Schäfer GmbH & Co. KG. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht der Erich Schäfer GmbH & Co. KG gehörender Ware erwirbt die Erich Schäfer GmbH & Co. KG Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

4.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und mit der Maßgabe berechtigt, das die Forderungen gemäß Ziff. 6 auf die Erich Schäfer GmbH & Co. KG auch tatsächlich übergehen.

5.
Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch die Erich Schäfer GmbH & Co. KG in Folge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage  des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

6.
Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an die Erich Schäfer GmbH & Co. KG ab.

Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat die Erich Schäfer GmbH & Co. KG hieran in Höhe ihres Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihr die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstücks/Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.

Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung der Erich Schäfer GmbH & Co. KG sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an die Erich Schäfer GmbH & Co. KG ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an die Erich Schäfer GmbH & Co. KG weiter. Die Erich Schäfer GmbH & Co. KG nimmt diese Abtretung an.

7.
Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall wird die Erich Schäfer GmbH & Co. KG hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, der Erich Schäfer GmbH & Co. KG auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und der Erich Schäfer GmbH & Co. KG alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskunft zu gestatten.

8.
Übersteigt der Wert der für die Erich Schäfer GmbH & Co. KG bestehenden Sicherheiten deren sämtliche Forderungen um mehr als 10 Prozent, so ist die Erich Schäfer GmbH & Co. KG auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Erich Schäfer GmbH & Co. KG beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

9.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist die Erich Schäfer GmbH & Co. KG unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

10.
Nimmt die Erich Schäfer GmbH & Co. KG aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Erich Schäfer GmbH & Co. KG dies ausdrücklich erklärt. Die Erich Schäfer GmbH & Co. KG kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

11.
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für die Erich Schäfer GmbH & Co. KG unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die Erich Schäfer GmbH & Co. KG in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Die Erich Schäfer GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung an.

12.
Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die die Erich Schäfer GmbH & Co. KG im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen.

§ 7
Ausfuhrbeschränkungen/EU-Exportbestimmungen

Der Kunde erklärt und versichert, dass der Kunde und Dritte, die vom Kunden verpflichtet oder bezahlt werden, alle geltenden Exportkontrollen, Wirtschaftssanktionen, Embargos und Bestimmungen sowie Festlegungen von DCC („DCC-Exportbestimmungen“), denen der Export, Re-Export sowie der Vertrieb und Verkauf der Produkte von DCC unterliegen, einhalten werden.

Weiterhin erklärt und versichert der Kunde, dass weder der Kunde noch Dritte, die vom Kunden in Verbindung mit dem Verkauf bzw. Vertrieb der Produkte von DCC verpflichtet oder bezahlt werden, die Produkte direkt oder indirekt in Länder exportieren oder re-exportieren werden, für die Gesetze oder Bestimmungen der US-Regierung eine Ausfuhrgenehmigung oder sonstige Genehmigung fordern. Gleiches gilt für jedes Land, jede Person und jede Rechtseinheit, in bzw. an die ein solcher Export oder Re-Export durch geltendes US-Recht oder Bestimmungen bzw. die DCC-Exportbestimmungen verboten ist.


III. Montage- und Werkleistungsbedingungen

§ 8
Allgemeines

1.
Diese Montagebedingungen gelten für Montage-, Wartungs- oder sonstige Dienst- und Werkleistungen, die die Erich Schäfer GmbH & Co. KG übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

2.
Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG nur mit deren Zustimmung an Dritte weiterzugeben.

§ 9
Mitwirkung, Leistungen des Auftraggebers

Bei der Durchführung der Arbeiten hat der Auftraggeber das Personal auf seine Kosten zu unterstützen.

§ 10
Montagefrist

Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung zur Abnahme durch den Kunden oder einen vom Kunden bestimmten Dritten bereit sind.

§ 11
Abnahme

1.
Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden oder durch einen vom Kunden bestimmten Dritten, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über und es entfällt die Haftung der Erich Schäfer GmbH & Co. KG für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Als Abnahme gilt auch eine probeweise Inbetriebnahme durch den Kunden.

2.
Der Kunde ist zur Abnahmeverweigerung nur berechtigt, wenn die von ihm gerügten Mängel den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Andernfalls ist er verpflichtet, die Arbeiten unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung abzunehmen.

3.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Erich Schäfer GmbH & Co. KG oder des Montagepersonals, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

§ 12
Eigentumsübergang hinsichtlich bei der Montage frei gewordener Altteile

Das Eigentum an Maschinenteilen, die bei der Montage im Rahmen einer ausdrücklich vereinbarten Austauschlieferung durch Neuteile ersetzt werden, geht mit dem Ausbau des alten Teils auf die Erich Schäfer GmbH & Co. KG über.

§ 13
Ersatzleistungen des Auftraggebers

Werden ohne Verschulden der Erich Schäfer GmbH & Co. KG oder des eingesetzten Personals die von der Erich Schäfer GmbH & Co. KG gestellten Geräte oder Werkzeuge beschädigt oder geraten diese ohne Verschulden der Erich Schäfer GmbH & Co. KG oder des Personals in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.


IV. Gewährleistung und Haftung

§ 14
Gewährleistung

1.
Die Produkte und Leistungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG sind frei von (Sach-)Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang bzw. Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; dies gilt auch bei Vorliegen unwesentlicher Fehler.

2.
Berechtigte Mängelansprüche richten sich auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung geschieht nach Wahl der Erich Schäfer GmbH & Co. KG durch Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung am Sitz des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten gelieferten mangelfreien Sache gegen Kostenerstattung zu übernehmen, wenn und soweit die Erich Schäfer GmbH & Co. KG ihm dies unter Hinweis auf das Kostenminderungsinteresse aufgibt. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

3.
Unrichtige Verwendungshinweise lösen keine Sachmängelansprüche bezüglich der Produkte der Erich Schäfer GmbH & Co. KG aus. Eine Gewähr für die Richtigkeit von Werbeaussagen von Zulieferern/Vormateriallieferanten wird nicht übernommen.

Berechtigte Mängelansprüche richten sich auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung geschieht nach Wahl der Erich Schäfer GmbH & Co. KG durch Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung am Sitz des Kunden. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

4.
Mängelansprüche und Rückgriffsansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Produkts, bei Bauleistungen binnen der gesetzlichen Frist.

§ 15
Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1.
In allen Fällen, in denen die Erich Schäfer GmbH & Co. KG aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, und die Haftung nach den vorgenannten Bestimmungen nicht wirksam ausgeschlossen worden ist, haftet die Erich Schäfer GmbH & Co. KG außer in Fällen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur, soweit die Haftung der Erich Schäfer GmbH & Co. KG auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Fall eines grob fahrlässigen Handelns ist die Haftung grundsätzlich auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens beschränkt. Für ein haftungsbegründendes Verhalten im vorstehenden Sinne haftet die Erich Schäfer GmbH & Co. KG nur unter Beschränkung auf den unmittelbaren Schaden sowie unter Begrenzung auf den Auftragswert bezüglich des den Schaden verursachenden Liefergegenstandes.

2.
Soweit im Rahmen von Montage- und Werkleistungen vom Kunden beigestellte Materialien eingebaut oder verwendet werden, haftet die Erich Schäfer GmbH & Co. KG nicht für deren Beschaffenheit. Jegliche Haftung für Sach- und Rechtsmängel an den beigestellten Teilen wird hiermit ausgeschlossen. Der Kunde ist für die Eignung und Auswahl der beigestellten Teile ausschließlich verantwortlich. Die technische Eignung der beigestellten Teile wird von der Erich Schäfer GmbH & Co. KG nicht überprüft. Eine Haftung für die Eignung der beigestellten Teile für den verfolgten Zweck sowie für die Übereinstimmung der beigestellten Teile mit den anwendbaren technischen und rechtlichen Normen übernimmt die Erich Schäfer GmbH & Co. KG nicht.

3.
Zwingendes Produkthaftungsrecht sowie die Haftung wegen einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit bleiben unberührt. Soweit die Erich Schäfer GmbH & Co. KG aus einem Produkthaftungstatbestand in Anspruch genommen wird, der aus der Weiterverarbeitung der Ware der Erich Schäfer GmbH & Co. KG beruht, stellt der Kunde die Erich Schäfer GmbH & Co. KG unverzüglich auf erstes Anfordern von allen Schadenersatzansprüchen frei.


V. Schlussbestimmungen

§ 16
Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Erich Schäfer GmbH & Co. KG Erfüllungsort.

2.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen wird die Anwendung sämtlicher Regeln des internationalen Privatrechtes der Bundesrepublik Deutschland, welche die Anwendung des UN-Kaufrechtes vorsehen.

3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zu Kunden der Erich Schäfer GmbH & Co. KG ist nach Wahl der Erich Schäfer GmbH & Co. KG Siegen oder das Gericht am Sitz des Kunden.

§ 17
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages zwischen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG und den Kunden unwirksam oder undurchführbar sein, oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

Dieser Text in deutscher Sprache stellt die alleinige rechtlich bindende Variante der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG dar. Eine ebenfalls existierende Übersetzung in englischer Sprache dient lediglich Informationszwecken und beansprucht keine rechtliche Verbindlichkeit.

Stand: November 2019

 

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