Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG

I. Allgemeine Bedingungen

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden gegenüber Unternehmen,

juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

Anwendung. Lieferungen und Leistungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG erfolgen

ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen

Geschäftsbeziehungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG mit ihren Kunden, auch wenn

nicht noch einmal ausdrücklich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen

wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese

Bedingungen als verbindlich vereinbart.

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG gelten

ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen

von Kunden werden nicht anerkannt. Sie werden nicht Bestandteil der Lieferbeziehung.

 

§ 2 Vertragsschluss

1. Die Angebote der Erich Schäfer GmbH & Co. KG sind freibleibend, sofern die Angebote nicht

als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische

Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen

auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer

Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn die Erich Schäfer GmbH & Co. KG die

Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt hat. Sollte ein mündlich, telefonisch oder per

EMail übersandter Auftrag versehentlich nicht bestätigt werden, so wird die Annahme durch

Auslieferung der Ware oder Rechnungsstellung erklärt.

3. Alle Preise verstehen sich netto ab Werk ohne Verpackung, Verladung, Fracht, Zoll,

Versicherung und Montage, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

 

§ 3 Preis/Zahlungsbedingungen

1. Sind für Leistungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG keine Preise schriftlich vereinbart

worden, so gelten bei Vorhandensein einer Preisliste für die entsprechende Leistung die

Preise der Preisliste der Erich Schäfer GmbH & Co. KG, ansonsten die üblichen Preise als

vereinbart.

2. Die Preise verstehen sich als Netto-Preise ohne Mehrwertsteuer, sofern die Mehrwertsteuer

nicht in den Angeboten gesondert ausgewiesen ist.

3. Der Rechnungsbetrag ist netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung

bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig, falls nicht andere

Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.

4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist

während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die

Erich Schäfer GmbH & Co. KG behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden

Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen

Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

§ 4 Liefer-/Montagezeit

1. Die von der Erich Schäfer GmbH & Co. KG angegebenen Lieferzeiten und Montagetermine

sind Plantermine. Die Termine gelten annähernd, sofern ihre Einhaltung nicht ausdrücklich

zugesichert ist. Der Beginn von Montagezeiten und in Aussicht gestellter Lieferdaten setzt

voraus, dass alle technischen Fragen und die Details der Mitwirkungspflichten des Kunden

geregelt bzw. vereinbart sind.

2. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem

Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,

welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die Erich

Schäfer GmbH & Co. KG, sofern diese das Ereignis nicht zu vertreten hat, die Lieferung und

Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit

hinauszuschieben oder bei einer längerfristigen Liefer- und Leistungsverzögerung nach

Vorankündigung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten

auch Materialknappheit, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel

an Transportmitteln, behördliche Anordnungen bei der Erich Schäfer GmbH & Co. KG oder

deren Unterlieferanten, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer sowie

Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren

nationalen, EU – oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, sofern die

Erich Schäfer GmbH & Co. KG diese Behinderungen nicht zu vertreten hat.

4. Die Erich Schäfer GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt,

sofern kein überwiegendes wirtschaftliches Interesse des Kunden entgegensteht.

 

II. Verkaufsbedingungen

§ 5 Gefahrübergang/Lieferbedingungen

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf

geht jedoch die Gefahr bereits über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende

Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Betriebsräume oder das Lager

der Erich Schäfer GmbH & Co. KG verlassen hat. Falls sich der Versand in Folge von

Umständen, die die Erich Schäfer GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, verzögert oder

unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch die Erich

Schäfer GmbH & Co. KG an den Kunden auf diesen über.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „FCA

Siegen, ohne Verpackung“ gem. FCA INCOTERMS 2020 vereinbart. Grundsätzlich erfolgt

der Versand unversichert auf Risiko des Kunden. Auf Wunsch werden die Waren von der

Erich Schäfer GmbH & Co. KG für den Transport versichert, die Kosten der Versicherung

trägt der Kunde.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag und

einer laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich Nebenforderungen,

Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum der

Erich Schäfer GmbH & Co. KG.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Erich

Schäfer GmbH & Co. KG noch offen sind oder in eine laufende Rechnung aufgenommen

werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3. Der Kunde ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen bis auf Widerruf

gemäß unten b. zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der

Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt:

a. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, vermischt

oder vermengt, so erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung für die Erich

Schäfer GmbH & Co. KG, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird

Eigentum der Erich Schäfer GmbH & Co. KG. Bei Verarbeitung, Vermischung oder

Vermengung mit nicht der Erich Schäfer GmbH & Co. KG gehörender Ware erwirbt die Erich

Schäfer GmbH & Co. KG Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des

Fakturenwertes ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Im Übrigen gilt für die neue Sache

das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b. Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu

veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch die Erich Schäfer

GmbH & Co. KG in Folge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des

Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw.

Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

c. Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der

Vorbehaltsware oder der neuen Sache – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an die

Erich Schäfer GmbH & Co. KG ab.

Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat die Erich Schäfer GmbH &

Co. KG hieran in Höhe ihres Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihr die

Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware

vom Kunden in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus

entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des 

Grundstücks/Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen

Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit

Rang vor dem Rest ab.

Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung

der Erich Schäfer GmbH & Co. KG sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende

Forderung gegen den Faktor an die Erich Schäfer GmbH & Co. KG ab und leitet seinen

Verkaufserlös unverzüglich an die Erich Schäfer GmbH & Co. KG weiter.

Die Erich Schäfer GmbH & Co. KG nimmt diese Abtretung an.

d. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die

abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf,

spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung

der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall wird die Erich Schäfer GmbH & Co.

KG hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und

die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, der Erich Schäfer GmbH &

Co. KG auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderungen

mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum

usw. auszuhändigen und der Erich Schäfer GmbH & Co. KG alle für die Geltendmachung

der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die .berprüfung

dieser Auskunft zu gestatten.

4. Übersteigt der Wert der für die Erich Schäfer GmbH & Co. KG bestehenden Sicherheiten

deren sämtliche Forderungen um mehr als 10 Prozent, so ist die Erich Schäfer GmbH & Co.

KG auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Erich Schäfer GmbH

& Co. KG beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl

verpflichtet.

5. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen

Forderungen sind unzulässig. Von Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen) und dem Antrag auf

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Erich Schäfer GmbH & Co. KG -bei Pfändung

unter Angabe des Pfandgläubigers- unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

6. Nimmt die Erich Schäfer GmbH & Co. KG aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den

Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Erich

Schäfer GmbH & Co. KG dies ausdrücklich erklärt. Die Erich Schäfer GmbH & Co. KG kann

sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

7. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für die Erich Schäfer GmbH & Co. KG unentgeltlich.

Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im

gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine

Entsch.digungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen

Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die Erich

Schäfer GmbH & Co. KG in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Die Erich Schäfer GmbH

& Co. KG nimmt die Abtretung an.

8. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen

Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus

Eventualverbindlichkeiten, die die Erich Schäfer GmbH & Co. KG im Interesse des Kunden

eingegangen ist, bestehen.

 

§ 7 Ausfuhrbeschränkungen/EU-Exportbestimmungen

Der Kunde erklärt und versichert, dass der Kunde und Dritte, die vom Kunden verpflichtet

oder bezahlt werden, alle geltenden Exportkontrollen, Wirtschaftssanktionen, Embargos und

Bestimmungen, denen der Export, Re-Export sowie der Vertrieb und Verkauf der Produkte

unterliegen, einhalten werden.

Weiterhin erklärt und versichert der Kunde, dass weder der Kunde noch Dritte, die vom

Kunden in Verbindung mit dem Verkauf bzw. Vertrieb der Produkte verpflichtet oder bezahlt

werden, die Produkte direkt oder indirekt in Länder exportieren oder reexportieren werden,

für die Gesetze oder Bestimmungen eine Ausfuhrgenehmigung oder sonstige Genehmigung

fordern. Gleiches gilt für jedes Land, jede Person und jede Rechtseinheit, in bzw. an die ein

solcher Export oder Re-Export durch geltendes Recht oder Bestimmungen verboten ist.

 

III. Montage- und Werkleistungsbedingungen

§ 8 Allgemeines

1. Diese Montagebedingungen gelten für Montage-, Wartungs- oder sonstige Dienst- und

Werkleistungen, die die Erich Schäfer GmbH & Co. KG übernimmt, soweit nicht im Einzelfall

abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

2. Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen der Erich Schäfer

GmbH & Co. KG nur mit deren Zustimmung an Dritte weiterzugeben.

§ 9 Mitwirkung, Leistungen des Auftraggebers

Bei der Durchführung der Arbeiten hat der Auftraggeber das Personal auf seine Kosten zu

unterstützen.

 

§ 10 Montagefrist

Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung zur Abnahme durch

den Kunden oder einen vom Kunden bestimmten Dritten bereit sind.

 

§ 11 Abnahme

1. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung

angezeigt worden ist. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden oder durch einen vom Kunden

bestimmten Dritten, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Mit der Abnahme geht die

Gefahr auf den Kunden über und es entfällt die Haftung der Erich Schäfer GmbH & Co. KG

für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten

Mangels vorbehalten hat. Als Abnahme gilt auch eine probeweise Inbetriebnahme durch den

Kunden.

2. Der Kunde ist zur Abnahmeverweigerung nur berechtigt, wenn die von ihm gerügten Mängel

den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich

mindern. Andernfalls ist er verpflichtet, die Arbeiten unter dem Vorbehalt der

Mängelbeseitigung abzunehmen.

3. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Erich Schäfer GmbH & Co. KG oder des

Montagepersonals, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der

Beendigung der Montage als erfolgt.

 

§ 12 Eigentumsübergang hinsichtlich bei der Montage frei gewordener Altteile

Das Eigentum an Maschinenteilen, die bei der Montage im Rahmen einer ausdrücklich

vereinbarten Austauschlieferung durch Neuteile ersetzt werden, geht mit dem Ausbau des

alten Teils auf die Erich Schäfer GmbH & Co. KG über.

 

§ 13 Ersatzleistungen des Auftraggebers

Werden ohne Verschulden der Erich Schäfer GmbH & Co. KG oder des eingesetzten

Personals die von der Erich Schäfer GmbH & Co. KG gestellten Geräte oder Werkzeuge

beschädigt oder geraten diese ohne Verschulden der Erich Schäfer GmbH & Co. KG oder

des Personals in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.

 

IV. Gewährleistung und Haftung

§ 14 Gewährleistung

1. Die Produkte und Leistungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG sind frei von

(Sach-)Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang bzw. Abnahme die vereinbarte

Beschaffenheit aufweisen; dies gilt auch bei Vorliegen unwesentlicher Fehler.

2. Berechtigte M.ngelansprüche richten sich auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung geschieht

nach Wahl der Erich Schäfer GmbH & Co. KG durch Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung.

Auf Verlangen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG hat der Kunde die mangelhafte Sache zu

dem Sitz der Erich Schäfer GmbH & Co. KG zu verbringen; § 439 Abs. 2 BGB bleibt

unberührt. Die Erich Schäfer GmbH & Co. KG bleibt berechtigt, den Transport selbst

durchzuführen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder

Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die

Installation einer mangelfreien Sache, wenn die Erich Schäfer GmbH & Co. KG ursprünglich

nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz

entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt. Schlägt die

Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom

Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht

jedoch kein Rücktrittsrecht.

3. Den Kunden trifft die Obliegenheit, die Produkte der Erich Schäfer GmbH & Co. KG nach

Eingang eingehend auf Fehler hin zu untersuchen und der Erich Schäfer GmbH & Co. KG

bei Vorliegen von Fehlern offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens binnen 8

Arbeitstagen ab Wareneingang und bei Vorliegen von bei der Untersuchung nicht

erkennbaren Mängeln innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung, schriftlich Mitteilung zu

machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige,

ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten

Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur

Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge

der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar

wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz

entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

4. Unrichtige Verwendungshinweise lösen keine Sachm.ngelansprüche bezüglich der Produkte

der Erich Schäfer GmbH & Co. KG aus. Eine Gewähr für die Richtigkeit von Werbeaussagen

von Zulieferern/Vormateriallieferanten wird nicht übernommen.

5. Mängelansprüche und Rückgriffsansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach

Ablieferung des Produkts, bei Bauleistungen binnen der gesetzlichen Frist. Soweit eine

Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben auch

weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§

444, 445b BGB).

§ 15 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. In allen Fällen, in denen die Erich Schäfer GmbH & Co. KG aufgrund vertraglicher oder

gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, und die Haftung nach

den vorgenannten Bestimmungen nicht wirksam ausgeschlossen worden ist, haftet die Erich

Schäfer GmbH & Co. KG außer in Fällen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht

nur, soweit die Haftung der Erich Schäfer GmbH & Co. KG auf Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit beruht. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die

Haftung grundsätzlich auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

vernünftigerweise vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Für

ein haftungsbegründendes Verhalten im vorstehenden Sinne haftet die Erich Schäfer GmbH

& Co. KG nur unter Beschränkung auf den unmittelbaren Schaden sowie unter Begrenzung

auf den Auftragswert bezüglich des den Schaden verursachenden Liefergegenstandes.

2. Zwingendes Produkthaftungsrecht sowie die Haftung wegen einer Verletzung von Leib,

Leben oder Gesundheit bleiben unberührt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten

zudem nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die

Beschaffenheit der Ware übernommen wurde. Soweit die Erich Schäfer GmbH & Co. KG aus

einem Produkthaftungstatbestand in Anspruch genommen wird, der aus der

Weiterverarbeitung der Ware der Erich Schäfer GmbH & Co. KG beruht, stellt der Kunde die

Erich Schäfer GmbH & Co. KG unverzüglich auf erstes Anfordern von allen

Schadenersatzansprüchen frei.

 

V. Schlussbestimmungen

§ 16 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Erich

Schäfer GmbH & Co. KG Erfüllungsort.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG und dem Kunden

gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht wird hiermit

ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen wird die Anwendung sämtlicher Regeln des

internationalen Privatrechtes der Bundesrepublik Deutschland, welche die Anwendung des

UN-Kaufrechtes vorsehen.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zu Kunden

der Erich Schäfer GmbH & Co. KG ist nach Wahl der Erich Schäfer GmbH & Co. KG Siegen

oder das Gericht am Sitz des Kunden.

 

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages zwischen der Erich Schäfer GmbH & Co.

KG und den Kunden unwirksam oder undurchführbar sein, oder nach Vertragsschluss

unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im

Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung

soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der

wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, welche die Vertragsparteien mit der

unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden

Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft

erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

Dieser Text in deutscher Sprache stellt die alleinige rechtlich bindende Variante der

Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG dar. Eine

ebenfalls existierende Übersetzung in englischer Sprache dient lediglich Informationszwecken

und beansprucht keine rechtliche Verbindlichkeit.

Stand: Mai 2024