I. Allgemeine Bedingungen
§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden gegenüber Unternehmen,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
Anwendung. Lieferungen und Leistungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG mit ihren Kunden, auch wenn
nicht noch einmal ausdrücklich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen
wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese
Bedingungen als verbindlich vereinbart.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG gelten
ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen
von Kunden werden nicht anerkannt. Sie werden nicht Bestandteil der Lieferbeziehung.
§ 2 Vertragsschluss
1. Die Angebote der Erich Schäfer GmbH & Co. KG sind freibleibend, sofern die Angebote nicht
als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische
Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen
auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer
Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn die Erich Schäfer GmbH & Co. KG die
Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt hat. Sollte ein mündlich, telefonisch oder per
EMail übersandter Auftrag versehentlich nicht bestätigt werden, so wird die Annahme durch
Auslieferung der Ware oder Rechnungsstellung erklärt.
3. Alle Preise verstehen sich netto ab Werk ohne Verpackung, Verladung, Fracht, Zoll,
Versicherung und Montage, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
§ 3 Preis/Zahlungsbedingungen
1. Sind für Leistungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG keine Preise schriftlich vereinbart
worden, so gelten bei Vorhandensein einer Preisliste für die entsprechende Leistung die
Preise der Preisliste der Erich Schäfer GmbH & Co. KG, ansonsten die üblichen Preise als
vereinbart.
2. Die Preise verstehen sich als Netto-Preise ohne Mehrwertsteuer, sofern die Mehrwertsteuer
nicht in den Angeboten gesondert ausgewiesen ist.
3. Der Rechnungsbetrag ist netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung
bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig, falls nicht andere
Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist
während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die
Erich Schäfer GmbH & Co. KG behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen
Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
§ 4 Liefer-/Montagezeit
1. Die von der Erich Schäfer GmbH & Co. KG angegebenen Lieferzeiten und Montagetermine
sind Plantermine. Die Termine gelten annähernd, sofern ihre Einhaltung nicht ausdrücklich
zugesichert ist. Der Beginn von Montagezeiten und in Aussicht gestellter Lieferdaten setzt
voraus, dass alle technischen Fragen und die Details der Mitwirkungspflichten des Kunden
geregelt bzw. vereinbart sind.
2. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem
Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die Erich
Schäfer GmbH & Co. KG, sofern diese das Ereignis nicht zu vertreten hat, die Lieferung und
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder bei einer längerfristigen Liefer- und Leistungsverzögerung nach
Vorankündigung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten
auch Materialknappheit, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel
an Transportmitteln, behördliche Anordnungen bei der Erich Schäfer GmbH & Co. KG oder
deren Unterlieferanten, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer sowie
Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren
nationalen, EU – oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, sofern die
Erich Schäfer GmbH & Co. KG diese Behinderungen nicht zu vertreten hat.
4. Die Erich Schäfer GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt,
sofern kein überwiegendes wirtschaftliches Interesse des Kunden entgegensteht.
II. Verkaufsbedingungen
§ 5 Gefahrübergang/Lieferbedingungen
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf
geht jedoch die Gefahr bereits über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Betriebsräume oder das Lager
der Erich Schäfer GmbH & Co. KG verlassen hat. Falls sich der Versand in Folge von
Umständen, die die Erich Schäfer GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, verzögert oder
unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch die Erich
Schäfer GmbH & Co. KG an den Kunden auf diesen über.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „FCA
Siegen, ohne Verpackung“ gem. FCA INCOTERMS 2020 vereinbart. Grundsätzlich erfolgt
der Versand unversichert auf Risiko des Kunden. Auf Wunsch werden die Waren von der
Erich Schäfer GmbH & Co. KG für den Transport versichert, die Kosten der Versicherung
trägt der Kunde.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag und
einer laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich Nebenforderungen,
Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum der
Erich Schäfer GmbH & Co. KG.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Erich
Schäfer GmbH & Co. KG noch offen sind oder in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3. Der Kunde ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen bis auf Widerruf
gemäß unten b. zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt:
a. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, vermischt
oder vermengt, so erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung für die Erich
Schäfer GmbH & Co. KG, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird
Eigentum der Erich Schäfer GmbH & Co. KG. Bei Verarbeitung, Vermischung oder
Vermengung mit nicht der Erich Schäfer GmbH & Co. KG gehörender Ware erwirbt die Erich
Schäfer GmbH & Co. KG Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des
Fakturenwertes ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Im Übrigen gilt für die neue Sache
das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu
veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch die Erich Schäfer
GmbH & Co. KG in Folge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des
Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw.
Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
c. Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware oder der neuen Sache – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an die
Erich Schäfer GmbH & Co. KG ab.
Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat die Erich Schäfer GmbH &
Co. KG hieran in Höhe ihres Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihr die
Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware
vom Kunden in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus
entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des
Grundstücks/Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit
Rang vor dem Rest ab.
Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung
der Erich Schäfer GmbH & Co. KG sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende
Forderung gegen den Faktor an die Erich Schäfer GmbH & Co. KG ab und leitet seinen
Verkaufserlös unverzüglich an die Erich Schäfer GmbH & Co. KG weiter.
Die Erich Schäfer GmbH & Co. KG nimmt diese Abtretung an.
d. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf,
spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall wird die Erich Schäfer GmbH & Co.
KG hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und
die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, der Erich Schäfer GmbH &
Co. KG auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderungen
mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum
usw. auszuhändigen und der Erich Schäfer GmbH & Co. KG alle für die Geltendmachung
der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die .berprüfung
dieser Auskunft zu gestatten.
4. Übersteigt der Wert der für die Erich Schäfer GmbH & Co. KG bestehenden Sicherheiten
deren sämtliche Forderungen um mehr als 10 Prozent, so ist die Erich Schäfer GmbH & Co.
KG auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Erich Schäfer GmbH
& Co. KG beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl
verpflichtet.
5. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sind unzulässig. Von Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen) und dem Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Erich Schäfer GmbH & Co. KG -bei Pfändung
unter Angabe des Pfandgläubigers- unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6. Nimmt die Erich Schäfer GmbH & Co. KG aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den
Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Erich
Schäfer GmbH & Co. KG dies ausdrücklich erklärt. Die Erich Schäfer GmbH & Co. KG kann
sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
7. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für die Erich Schäfer GmbH & Co. KG unentgeltlich.
Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im
gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine
Entsch.digungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die Erich
Schäfer GmbH & Co. KG in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Die Erich Schäfer GmbH
& Co. KG nimmt die Abtretung an.
8. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen
Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten, die die Erich Schäfer GmbH & Co. KG im Interesse des Kunden
eingegangen ist, bestehen.
§ 7 Ausfuhrbeschränkungen/EU-Exportbestimmungen
Der Kunde erklärt und versichert, dass der Kunde und Dritte, die vom Kunden verpflichtet
oder bezahlt werden, alle geltenden Exportkontrollen, Wirtschaftssanktionen, Embargos und
Bestimmungen, denen der Export, Re-Export sowie der Vertrieb und Verkauf der Produkte
unterliegen, einhalten werden.
Weiterhin erklärt und versichert der Kunde, dass weder der Kunde noch Dritte, die vom
Kunden in Verbindung mit dem Verkauf bzw. Vertrieb der Produkte verpflichtet oder bezahlt
werden, die Produkte direkt oder indirekt in Länder exportieren oder reexportieren werden,
für die Gesetze oder Bestimmungen eine Ausfuhrgenehmigung oder sonstige Genehmigung
fordern. Gleiches gilt für jedes Land, jede Person und jede Rechtseinheit, in bzw. an die ein
solcher Export oder Re-Export durch geltendes Recht oder Bestimmungen verboten ist.
III. Montage- und Werkleistungsbedingungen
§ 8 Allgemeines
1. Diese Montagebedingungen gelten für Montage-, Wartungs- oder sonstige Dienst- und
Werkleistungen, die die Erich Schäfer GmbH & Co. KG übernimmt, soweit nicht im Einzelfall
abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
2. Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen der Erich Schäfer
GmbH & Co. KG nur mit deren Zustimmung an Dritte weiterzugeben.
§ 9 Mitwirkung, Leistungen des Auftraggebers
Bei der Durchführung der Arbeiten hat der Auftraggeber das Personal auf seine Kosten zu
unterstützen.
§ 10 Montagefrist
Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung zur Abnahme durch
den Kunden oder einen vom Kunden bestimmten Dritten bereit sind.
§ 11 Abnahme
1. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung
angezeigt worden ist. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden oder durch einen vom Kunden
bestimmten Dritten, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Mit der Abnahme geht die
Gefahr auf den Kunden über und es entfällt die Haftung der Erich Schäfer GmbH & Co. KG
für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten
Mangels vorbehalten hat. Als Abnahme gilt auch eine probeweise Inbetriebnahme durch den
Kunden.
2. Der Kunde ist zur Abnahmeverweigerung nur berechtigt, wenn die von ihm gerügten Mängel
den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich
mindern. Andernfalls ist er verpflichtet, die Arbeiten unter dem Vorbehalt der
Mängelbeseitigung abzunehmen.
3. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Erich Schäfer GmbH & Co. KG oder des
Montagepersonals, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der
Beendigung der Montage als erfolgt.
§ 12 Eigentumsübergang hinsichtlich bei der Montage frei gewordener Altteile
Das Eigentum an Maschinenteilen, die bei der Montage im Rahmen einer ausdrücklich
vereinbarten Austauschlieferung durch Neuteile ersetzt werden, geht mit dem Ausbau des
alten Teils auf die Erich Schäfer GmbH & Co. KG über.
§ 13 Ersatzleistungen des Auftraggebers
Werden ohne Verschulden der Erich Schäfer GmbH & Co. KG oder des eingesetzten
Personals die von der Erich Schäfer GmbH & Co. KG gestellten Geräte oder Werkzeuge
beschädigt oder geraten diese ohne Verschulden der Erich Schäfer GmbH & Co. KG oder
des Personals in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.
IV. Gewährleistung und Haftung
§ 14 Gewährleistung
1. Die Produkte und Leistungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG sind frei von
(Sach-)Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang bzw. Abnahme die vereinbarte
Beschaffenheit aufweisen; dies gilt auch bei Vorliegen unwesentlicher Fehler.
2. Berechtigte M.ngelansprüche richten sich auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung geschieht
nach Wahl der Erich Schäfer GmbH & Co. KG durch Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung.
Auf Verlangen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG hat der Kunde die mangelhafte Sache zu
dem Sitz der Erich Schäfer GmbH & Co. KG zu verbringen; § 439 Abs. 2 BGB bleibt
unberührt. Die Erich Schäfer GmbH & Co. KG bleibt berechtigt, den Transport selbst
durchzuführen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder
Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die
Installation einer mangelfreien Sache, wenn die Erich Schäfer GmbH & Co. KG ursprünglich
nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz
entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt. Schlägt die
Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht
jedoch kein Rücktrittsrecht.
3. Den Kunden trifft die Obliegenheit, die Produkte der Erich Schäfer GmbH & Co. KG nach
Eingang eingehend auf Fehler hin zu untersuchen und der Erich Schäfer GmbH & Co. KG
bei Vorliegen von Fehlern offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens binnen 8
Arbeitstagen ab Wareneingang und bei Vorliegen von bei der Untersuchung nicht
erkennbaren Mängeln innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung, schriftlich Mitteilung zu
machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige,
ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten
Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur
Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge
der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar
wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz
entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
4. Unrichtige Verwendungshinweise lösen keine Sachm.ngelansprüche bezüglich der Produkte
der Erich Schäfer GmbH & Co. KG aus. Eine Gewähr für die Richtigkeit von Werbeaussagen
von Zulieferern/Vormateriallieferanten wird nicht übernommen.
5. Mängelansprüche und Rückgriffsansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach
Ablieferung des Produkts, bei Bauleistungen binnen der gesetzlichen Frist. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben auch
weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§
444, 445b BGB).
§ 15 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1. In allen Fällen, in denen die Erich Schäfer GmbH & Co. KG aufgrund vertraglicher oder
gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, und die Haftung nach
den vorgenannten Bestimmungen nicht wirksam ausgeschlossen worden ist, haftet die Erich
Schäfer GmbH & Co. KG außer in Fällen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
nur, soweit die Haftung der Erich Schäfer GmbH & Co. KG auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die
Haftung grundsätzlich auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vernünftigerweise vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Für
ein haftungsbegründendes Verhalten im vorstehenden Sinne haftet die Erich Schäfer GmbH
& Co. KG nur unter Beschränkung auf den unmittelbaren Schaden sowie unter Begrenzung
auf den Auftragswert bezüglich des den Schaden verursachenden Liefergegenstandes.
2. Zwingendes Produkthaftungsrecht sowie die Haftung wegen einer Verletzung von Leib,
Leben oder Gesundheit bleiben unberührt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten
zudem nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen wurde. Soweit die Erich Schäfer GmbH & Co. KG aus
einem Produkthaftungstatbestand in Anspruch genommen wird, der aus der
Weiterverarbeitung der Ware der Erich Schäfer GmbH & Co. KG beruht, stellt der Kunde die
Erich Schäfer GmbH & Co. KG unverzüglich auf erstes Anfordern von allen
Schadenersatzansprüchen frei.
V. Schlussbestimmungen
§ 16 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Erich
Schäfer GmbH & Co. KG Erfüllungsort.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG und dem Kunden
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht wird hiermit
ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen wird die Anwendung sämtlicher Regeln des
internationalen Privatrechtes der Bundesrepublik Deutschland, welche die Anwendung des
UN-Kaufrechtes vorsehen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zu Kunden
der Erich Schäfer GmbH & Co. KG ist nach Wahl der Erich Schäfer GmbH & Co. KG Siegen
oder das Gericht am Sitz des Kunden.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages zwischen der Erich Schäfer GmbH & Co.
KG und den Kunden unwirksam oder undurchführbar sein, oder nach Vertragsschluss
unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der
wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, welche die Vertragsparteien mit der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft
erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.
Dieser Text in deutscher Sprache stellt die alleinige rechtlich bindende Variante der
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Erich Schäfer GmbH & Co. KG dar. Eine
ebenfalls existierende Übersetzung in englischer Sprache dient lediglich Informationszwecken
und beansprucht keine rechtliche Verbindlichkeit.
Stand: Mai 2024